Mitarbeiter bringen ihren gesamten Urlaub häufig nicht vollständig im aktuellen Urlaubsjahr unter. Das ist zunächst kein Problem. Der Urlaub aus dem Vorjahr kann als Resturlaub normalerweise ins kommende Jahr mitgenommen werden. Wenn der Mitarbeiter ihn aber nicht bis zu einer bestimmten Deadline (gesetzlich oder vertraglich) nimmt, verfällt der Urlaub ersatzlos. Das bedeutet: Der Urlaubsanspruch existiert nicht mehr, der Arbeitgeber muss aber auch keinen Ersatz dafür leisten. Das passiert allerdings nur, wenn Sie Mitarbeiter, die das betrifft, rechtzeitig auf ihre restlichen Urlaubsansprüche und deren drohenden Verfall hingewiesen haben.
Prüfen Sie die Resturlaubsansprüche regelmäßig
Wenn Sie sich mit Resturlaubsansprüchen befassen, sollten Sie zunächst nachsehen, ob für Ihr Unternehmen eine Regelung (einzelvertraglich, betriebsweit oder tarifvertraglich) existiert, nach der Resturlaubsansprüche aus dem Vorjahr übertragen werden können. Nur, wenn Sie diese kennen, kann Ihr Hinweis auch rechtssicher erfolgen. Existiert keine vertragliche Regelung, gilt nach dem Bundesurlaubsgesetz (BurlG) Folgendes: