„Was bedeutet der Rentenbezug unseres Mitarbeiters für das Arbeitsverhältnis?“

Leser haben uns diese Frage gestellt – wir liefern die Antwort.

Hildegard Gemünden

16.10.2025 · 1 Min Lesezeit

FRAGE:

Unsere Arbeitsverträge enthalten eine Klausel, wonach das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung mit Ablauf des Monats endet, in dem der Mitarbeiter das gesetzliche Renteneintrittsalter erreicht. Ein Mitarbeiter, der Anfang 1961 geboren ist, bezieht nun schon eine Altersrente, möchte aber dennoch bis 2026 unverändert weiterarbeiten. Müssen wir den Arbeitsvertrag deshalb irgendwie anpassen?

ANTWORT:



Angenommen, Ihr Mitarbeiter ist im Januar 1961 geboren. Dann erreicht er das gesetzliche Renteneintrittsalter mit 66 Jahren und 6 Monaten und sein regulärer Rentenbeginn wäre am 1.8.2027. Das zeigt die Spalte „Regelaltersgrenze“, die Sie in der Tabelle des Bundesarbeitsministeriums unter t1p.de/g2bta finden.



Ihrem Arbeitsvertrag zufolge würde das Arbeitsverhältnis demnach am 31.7.2027 ohne Kündigung enden. Dass der Mitarbeiter nun schon eine Altersrente bezieht, ändert daran nichts. Für Sie als Arbeitgeber besteht derzeit also kein Handlungsbedarf und Sie können den Mitarbeiter wie bisher beschäftigen.



Allerdings muss Ihr Mitarbeiter kündigen und dabei die Kündigungsfrist einhalten, wenn er sein Arbeitsverhältnis vor dem 31.7.2027 beenden will. Darauf sollten Sie Ihren Mitarbeiter rechtzeitig hinweisen.









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