FRAGE
Wir erbitten die Urlaubswünsche unser Mitarbeiter für ein neues Kalenderjahr immer schon am Ende des Vorjahres und genehmigen diese zügig. So ist es auch bei einer Mitarbeiterin, die nun schwanger ist und voraussichtlich Anfang Oktober entbinden wird. Für Mai haben wir ihr zwei Wochen Urlaub genehmigt und für den August eine Woche. Allerdings unterliegt sie einem tätigkeitsbezogenen Beschäftigungsverbot. Dürfen wir den Urlaub dennoch als genommen betrachten oder müssen wir ihn wieder gutschreiben?