Wen durften Sie von der Inflationsprämie ausnehmen? BAG bringt Klarheit für Haustarifverträge und Leiharbeit
Die Inflationsausgleichsprämie, die Sie Ihren Mitarbeitern bis Ende letzten Jahres steuer- und beitragsfrei zahlen konnten, beschäftigt derzeit die Gerichte. Dabei geht es regelmäßig um die Frage, ob und nach welchen Kriterien Sie Mitarbeiter von der Zahlung ausnehmen durften. So ist es auch in den zwei folgenden Fällen – jeweils mit positivem Ausgang für den Arbeitgeber.
Hildegard Gemünden
24.09.2025
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2 Min Lesezeit
Fall 1: Inflationsprämie nur für Gewerkschaftsmitglieder
Eine Klinik hatte mit der Gewerkschaft ver.di in einem Haustarifvertrag geregelt, dass die „Personen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen“, mit dem Novembergehalt 2023 eine Inflationsausgleichsprämie von 1.900 € erhalten und 2024 eine Prämie von 1.100 €. Teilzeitkräfte erhielten die Zahlung anteilig. Der Arbeitgeber informierte die Mitarbeiter vorab, dass nur ver.di-Mitglieder die Zahlung erhalten würden, damit diese sich ggf. noch für eine Mitgliedschaft entscheiden könnten.
Eine Mitarbeiterin, die kein Gewerkschaftsmitglied war und auch nicht wurde, ging folglich leer aus. Nach ihrem Arbeitsvertrag war lediglich der TVöD für sie anwendbar, also nicht der Haustarifvertrag zur Inflationsausgleichsprämie. Trotzdem meinte sie, Anspruch auf die Zahlung zu haben und klagte. Der Ausschluss von Mitarbeitern, die keine Gewerkschaftsmitglieder sind, verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und gegen das Maßregelungsverbot.
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