„Wenden wir die allgemeine oder die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze an?“

Leser haben uns diese Frage gestellt – wir liefern die Antwort.

Britta Schwalm

05.05.2025 · 1 Min Lesezeit

FRAGE

Ein Mitarbeiter ist bei uns seit 1999 beschäftigt und seit 2001 privat versichert, weil er mit seinem Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten hat. Im Jahr 2022 ist der Beschäftigte wegen Pflege eines Angehörigen vorübergehend zur Teilzeit gewechselt. Da er aufgrund des entsprechend reduzierten Entgelts unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze sank und keinen Befreiungsantrag gestellt hat, war er gesetzlich krankenversichert. Seit dem 1.1.2024 arbeitet er wieder in Vollzeit. Mit seinem Entgelt würde er nun die besondere Jahresentgeltgrenze 2024 (62.100 €) überschreiten, nicht aber die allgemeine (69.300 €)? Welche Jahresarbeitsentgeltgrenze legen wir zugrunde?

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