Wie Sie bei Mitarbeitern betriebsprüfungssicher vorgehen, die nebenher selbstständig sind

Bei Mehrfachbeschäftigungen geht es nicht unbedingt um abhängige Beschäftigungen. Viele Arbeitnehmer versuchen, nebenher ein zweites Standbein als Selbstständige aufzubauen. Auch das kann Konsequenzen für die Sozialversicherungspflicht in Ihrem Unternehmen haben. Im Folgenden erfahren Sie, worauf Sie achten müssen.

Britta Schwalm

10.03.2026 · 6 Min Lesezeit

Insbesondere bei Teilzeitkräften sollten Sie sich erkundigen, ob diese nebenher noch eine selbstständige Tätigkeit ausüben. Wird die zusätzliche Selbstständigkeit nämlich hauptberuflich ausgeübt, führt das zum Wegfall der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 5 Sozialgesetzbuch (SGB) V. Eine selbstständige Tätigkeit wird hauptberuflich ausgeübt, wenn sie im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung und den zeitlichen Aufwand alle anderen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt. Der Zeit- und der Geldfaktor sind gleich starke Faktoren. Prüfen Sie Folgendes:



1. Mehr als 30 Stunden

Für die Hauptberuflichkeit spricht ein Zeitaufwand von mehr als 30 Stunden wöchentlich.



2. Mehr als 20, aber weniger als 30 Stunden

Bei einem Zeitaufwand zwischen mehr als 20 und höchstens 30 Stunden wöchentlich ist die Selbstständigkeit hauptberuflich, wenn das Arbeitseinkommen mindestens 50 % der monatlichen Bezugsgröße übersteigt (2026: 3.955 €).

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