Teilzeitbeschäftigte – Berechnungen oft erforderlich
Haben Ihre Teilzeitbeschäftigten unregelmäßige Arbeitszeiten, müssen Sie den Jahresurlaub umrechnen, um deren Urlaubsanspruch korrekt zu ermitteln. Das gilt übrigens auch, wenn Mitarbeiter keinen vollen Jahresurlaub, sondern nur Teilurlaub verlangen können. Das Gesetz gewährt nicht den vollen Jahresurlaub, sondern nur einen anteiligen Urlaubsanspruch, § 5 Absatz 1 BUrlG,