Eine Mitarbeiterin befand sich ab 2015 im Mutterschutz. Im unmittelbaren Anschluss an die Mutterschutzfrist nahm sie Elternzeit. Daran schloss sich nahtlos die Mutterschutzfrist anlässlich der Geburt eines weiteren Kindes an, nach deren Ablauf sie wiederum direkt Elternzeit nahm. Letztendlich war sie auf diese Weise von 2015 bis November 2020 ununterbrochen entweder im Mutterschutz oder in Elternzeit. Sie hatte ihr Beschäftigungsverhältnis bereits im August 2024 fristgerecht zum Ablauf der Elternzeit gekündigt. Nach Ende der Beschäftigung verlangte sie die Abgeltung von insgesamt 146 Tagen Urlaub.
Die Arbeitgeberin kam mit der Erklärung zu spät
Die Arbeitgeberin klagte, unterlag aber in allen Instanzen. Sie hatte übersehen, dass sie den Urlaub nach § 17 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) hätte kürzen können. Dies wäre allerdings nur möglich gewesen, solange die Beschäftigung noch bestand. Nach deren Ende war eine nachträgliche Kürzung ausgeschlossen.