Wie Sie die Sozialversicherungspflicht bei unbezahltem Urlaub betriebsprüfungssicher regeln

Vor allem in der zweiten Jahreshälfte haben viele Arbeitnehmer ihren bezahlten Jahresurlaub bereits aufgebraucht. Wenn diese Mitarbeiter nochmals freinehmen wollen oder müssen, bleibt ihnen oft nur der unbezahlte Urlaub. Für Sie ist diese Art der Freistellung ein Grund, besonders aufzupassen – und den Beschäftigten auf mögliche Folgen hinzuweisen. Denn die Zahlung von Arbeitsentgelt entfällt für den Zeitraum des unbezahlten Urlaubs vollständig. Deshalb gibt es sozialversicherungsrechtlich einiges zu beachten. Lesen Sie hier, wie Sie unbezahlten Urlaub dennoch betriebsprüfungssicher regeln.

Britta Schwalm

25.04.2025 · 1 Min Lesezeit

Es kann vorkommen, dass Mitarbeiter im Laufe eines Kalenderjahres mehr Urlaub benötigen, als ihnen zusteht. Häufig beantragen und erhalten sie dann unbezahlten Urlaub. Einen Anspruch auf unbezahlten Urlaub haben Beschäftigte grundsätzlich nicht. Ihrem Unternehmen steht es also frei, unbezahlten Urlaub abzulehnen. Ihr Unternehmen sollte Mitarbeitern die rechtlichen Grundlagen rund um den unbezahlten Urlaub darlegen. So kann es Streitigkeiten rund um dieses Thema von vornherein vermeiden.

Warum die Monatsgrenze wichtig für Sie ist

Wenn ein Mitarbeiter kein Arbeitsentgelt erhält, besteht für ihn eigentlich keine Versicherungspflicht mehr. Hat der Beschäftigte aber unbezahlten Urlaub von maximal einem Monat beantragt, gibt es zunächst einmal Entwarnung. Denn eine Beschäftigung gilt für die Sozialversicherungsträger auch ohne Zahlung von Arbeitsentgelt als fortbestehend, wenn

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