Wie Sie die Urlaubsdauer grundsätzlich ermitteln

Der Urlaubsanspruch eines Mitarbeiters besteht nicht sofort ab Beginn seiner Beschäftigung. Seinen vollen Anspruch erwirbt ein Mit­arbeiter erst nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses (§ 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)). Beschäftigte, die diese Warte­ zeit nicht erfüllen, haben aber Anspruch auf anteiligen Urlaub.
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Britta Schwalm

22.04.2025 · 1 Min Lesezeit

Bei der Berechnung von Urlaub gilt nach § 5 BUrlG Folgendes:

  • Gewähren Sie für jeden vollen Beschäftigungsmonat 1/12 des Jahresurlaubs.
  • Berechnungsgrundlage ist der individuelle Urlaubsanspruch des Mitarbeiters.
  • Halbe Urlaubstage runden Sie auf volle auf, geringere Bruchteile gewähren Sie als solche.

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