Stellt Ihr Unternehmen Aushilfen aus den Nachbarstaaten ein, ist es Ihre wichtigste Aufgabe, die Sozialversicherungspflicht zu beurteilen. Ein Grundsatz, den Sie dabei nicht außer Acht lassen dürfen, lautet: Es gilt immer nur das Sozialversicherungsrecht eines Staates für den betreffenden Mitarbeiter. Welches Sozialversicherungsrecht im konkreten Fall gilt, das heißt, welches Land den Vorrang hat, ermitteln Sie in jedem einzelnen Fall.
ACHTUNG
Auch Personen, die in 4 oder 5 Mitgliedstaaten gleichzeitig beschäftigt sind, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates.