Wie Sie die Versicherungspflicht bei unbezahltem Urlaub betriebsprüfungssicher regeln

Die Urlaubssaison beginnt und schon jetzt haben viele Arbeitnehmer ihren Jahresurlaub aufgebraucht – das kommt vor. Wenn diese Mitarbeiter nun erneut freinehmen wollen, bleibt oft nur noch der unbezahlte Urlaub. Sie müssen diesen besonderen Fall sozialversicherungsrechtlich regeln, wenn sich Ihr Unternehmen und ein Beschäftigter auf unbezahlten Urlaub geeinigt haben.

Britta Schwalm

25.08.2025 · 1 Min Lesezeit

Auch bei unbezahltem Sonderurlaub über mehrere Monate bleibt das Arbeitsverhältnis in arbeitsrechtlicher Hinsicht weiter bestehen. Der Mitarbeiter kann nach Ende des Urlaubs an seinen Arbeitsplatz zurückkehren. Im Hinblick auf die Sozialversicherung besteht das Beschäftigungsverhältnis nicht unbegrenzt weiter. Die Versicherungspflicht von Mitarbeitern in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung setzt die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt voraus. Eine Beschäftigung gilt aber ohne Zahlung von Arbeitsentgelt als fortbestehend, wenn die Beschäftigung als solche nicht beendet ist und die Zahlungsunterbrechung nicht länger als einen Monat dauert. Nach Ablauf des Monats endet die Beschäftigungsfiktion.

Diese Meldungen erstatten Sie

Es fallen keine Meldungen an, wenn die Arbeitsunterbrechung einen Monat nicht überschreitet. Bei längeren Arbeitsunterbrechungen endet die entgeltliche Beschäftigung nach einem Monat. Sie erstatten eine Abmeldung und bescheinigen das im gesamten Meldezeitraum erzielte Arbeitsentgelt. Meldegrund ist die „34“.

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