Wenn Sie die pauschale Lohnsteuer für einen Minijobber Ihres Unternehmens abführen, müssen Sie sich nicht mehr mit diesem Thema befassen. Der einheitliche Pauschsteuersatz beträgt für Minijobber auch dann 2 %, wenn der Arbeitnehmer keiner erhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft angehört. In der einheitlichen Pauschsteuer von 2 % ist neben der Lohnsteuer auch die Kirchensteuer enthalten. Führen Sie die Pauschalsteuer zusammen mit den sonstigen Abgaben für Minijobs ausschließlich an die Minijob-Zentrale ab. Schuldner der individuellen Lohnsteuer ist grundsätzlich der Mitarbeiter. Schuldner der pauschalen Lohnsteuer ist dagegen Ihr Unternehmen.
ACHTUNG
Sowohl die individuelle als auch die pauschale Besteuerung haben Vor- und Nachteile. Einen Entscheidungsspielraum haben Sie nicht mehr, wenn sich Ihr Unternehmen dem Mitarbeiter gegenüber bereits zur Pauschalierung verpflichtet hat (beispielsweise im Arbeitsvertrag).