Es ist üblich, dass eine Schwerbehinderung rückwirkend ab Antragstellung festgestellt wird. Der Zusatzurlaub nach § 208 Sozialgesetzbuch (SGB) IX steht dem Mitarbeiter dann anteilig zu 1/12 für jeden vollen Kalendermonat der Schwerbehinderung zu. Falls Ihr Mitarbeiter an fünf Tagen pro Woche arbeitet, stünden ihm für die fünf Monate August bis Dezember 2024 von den fünf Tagen Zusatzurlaub damit noch 5 ÷ 12 × 5 = 2,08 Tage zu. Da der Feststellungsbescheid allerdings erst 2025 gekommen ist, geht Ihr Mitarbeiter für 2024 leer aus.
Für 2025 sind jedoch die vollen fünf Tage Zusatzurlaub abzugelten, weil Ihr Mitarbeiter in der zweiten Jahreshälfte ausgeschieden ist und damit Anspruch auf den vollen gesetzlichen Urlaub hat.