Zweifel an einer ordnungsgemäßen Betriebsratswahl? Nicht immer können Sie die Wahl stoppen oder anfechten
Die Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat kann für Sie als Arbeitgeber herausfordernd sein, z. B. wenn Mitarbeiter mit wenig unternehmerischem Verständnis gewählt werden oder wenn in Ihrem Betrieb erstmals ein Betriebsrat gewählt wird. Mutmaßliche Fehler bei der von März bis Mai 2026 anstehenden regulären Betriebsratswahl könnten Sie daher veranlassen, die Wahl auf dem Rechtsweg zu stoppen oder sie nachträglich anzufechten. Doch solche Versuche scheitern vor Gericht oft, wie der folgende Fall zeigt.
Hildegard Gemünden
03.03.2026
·
2 Min Lesezeit
Der Fall: Unzureichende Einladung zur Wahl des Wahlvorstands?
Vier Arbeitnehmer eines bis dahin betriebsratslosen Unternehmens mit insgesamt ca. 280 Mitarbeitern hatten per Aushang „alle im Betrieb Beschäftigten“ zu einer Betriebsversammlung am 18.7.2023 um 14 Uhr eingeladen. Bei der Versammlung sollte zur Einleitung einer Betriebsratswahl ein Wahlvorstand gemäß § 17 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) gewählt werden. Die Versammlung wurde jedoch ohne Wahlergebnis abgebrochen, weil mehr abgegebene Stimmzettel als angeblich anwesende Personen gezählt wurden.
Die vier Arbeitnehmer beantragten deshalb beim Arbeitsgericht, einen Wahlvorstand zu bestellen. Der Arbeitgeber beantragte, diesen Antrag abzulehnen und damit das Wahlverfahren zu stoppen. Die gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstands setze nach § 17 Abs. 4 BetrVG eine ordnungsgemäße Einladung zur Wahlversammlung voraus. Diese habe hier aus folgenden Gründen nicht vorgelegen:
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